Exposé-Angaben beim Hauskauf: Wann Verkäufer trotz Haftungsausschluss haften
03. September 2026 · Dimitri Serovatski

Falsche Angaben im Exposé können für Verkäufer teuer werden. Erfahren Sie, wann der Haftungsausschluss im Notarvertrag nicht schützt und was Immobilieneigentümer beachten müssen.
Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie spielt das Exposé eine zentrale Rolle für die erste Orientierung von Kaufinteressenten. Häufig vereinbaren Verkäufer im notariellen Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für Sachmängel („gekauft wie gesehen“). Doch wie rechtliche Analysen und aktuelle Berichte verdeutlichen, bietet dieser vertragliche Schutzschild keine unbegrenzte Sicherheit, wenn Angaben im Exposé nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.
Wann Angaben im Exposé verbindlich werden
Das Exposé dient zwar in erster Linie als Werbematerial für die Vermarktung, juristisch gesehen stellt es jedoch eine wichtige Grundlage für die Kaufentscheidung dar. Laut Berichten zur aktuellen Rechtsprechung kann der Verkäufer trotz vereinbartem Ausschluss der Sachmängelhaftung in folgenden Konstellationen haftbar gemacht werden:
- Arglistige Täuschung: Wenn der Verkäufer Mängel oder Abweichungen im Exposé bewusst verschweigt oder Angaben „ins Blaue hinein“ macht, ohne deren Wahrheitsgehalt zu kennen, greift der Haftungsausschluss nicht.
- Übernahme einer Garantie: Werden bestimmte Beschaffenheiten im Exposé oder Vertrag ausdrücklich zugesichert (z. B. ein saniertes Dach oder bestimmte Mieterträge), haftet der Verkäufer für das Vorhandensein dieser Eigenschaften.
- Beschaffenheitsvereinbarungen: Angaben zu Wohnfläche, Baujahr oder Ausstattungsmerkmalen im Exposé können von Gerichten als vertraglich vereinbarte Soll-Beschaffenheit gewertet werden, sofern sie im Notarvertrag nicht ausdrücklich korrigiert oder ausgeschlossen werden.
Sorgfaltspflichten bei der Objektdokumentation
Besonders kritisch sind Abweichungen bei Flächenberechnungen, dem energetischen Zustand oder dem Denkmalschutzstatus. Eigentümer und Verwalter sollten daher alle Objektangaben vor dem Vermarktungsstart akribisch prüfen. Unvollständige oder veraltete Informationen führen im Nachgang nicht selten zu Rückabwicklungen, Kaufpreisminderungen oder Schadensersatzforderungen durch den Erwerber.
Was das für Ihr Objekt bedeutet
Für Eigentümer, Investoren und Verwalter in Berlin und Brandenburg zeigt die rechtliche Praxis deutlich, wie essenziell eine transparente und lückenlose Vorbereitung aller Verkaufsdokumente ist. Gerade auf dem vielschichtigen Immobilienmarkt der Region – mit seinen spezifischen baulichen Herausforderungen, WEG-Bestimmungen und Sanierungsanforderungen – zahlt sich professionelle Sorgfalt aus.
Die Köpenicker Grundbesitz & Verwaltung GmbH steht Ihnen als verlässlicher Partner im Ankauf, der Projektentwicklung sowie bei Sanierungsvorhaben zur Seite, um Potenzial und Risiken Ihrer Immobilie fundiert einzuschätzen. Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information, stellt keine Rechtsberatung dar und erfolgt ohne Gewähr.
Quelle: Anwalt.de – https://news.google.com/rss/articles/CBMiqgFBVV95cUxQRTF1ZUZ3T2x6SUN3bGttQXJNNXVWNWxjbjVCTC1xXzU4dWZjYlVFUEhnemJLLXJyUEtZYVpuTWUwSUl5by11eEJiSjhiektiZEdTeF9Zcm9WWkYtSllhNFJaelY3UWE5YUJsa3BMTG9HSlhIZU5hYnczcVlkLWxxcnhxLTQtOVhjbUJaT3BRVUw2Q3IyXzN3VGdGUGwzVHBVVTdmV1hsTGdVUQ?oc=5
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